Genehmigungsvorbehalte (§ 87)
Der Genehmigungsvorbehalt ist ein staatliches Aufsichtsmittel von erheblicher Intensität. Trotzdem der Gemeinde die Selbstverwaltung verfassungsrechtlich gewährleistet ist, können einzelne von der Gemeinde zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden.
Insoweit eine solche Maßnahme der Gemeinde überörtliche Interessen nur in geringem Maße berührt, wird sie von der staatlichen Aufsicht mit Rücksicht auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde toleriert, nicht aber, wenn sie solche Interessen „in besonderem Maß“ berühren; dann können sie schon von vorneherein - gleichsam vorbeugend zum Schutz dieser Interessen - einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. In der gleichen Weise gilt dies für Maßnahmen von besonderer finanzieller Bedeutung.

Überörtliche Interessen sind demnach solche, die im Einklang mit dem Aufsichtsziel - nämlich der Gesetzmäßigkeit des Handelns der Gemeinde - stehen; der Begriff „überörtlich“ ist nicht territorial zu verstehen, sondern dieser impliziert ganz allgemein öffentliche Interessen, die gegenüber jenen der Gemeinde bevorzugt werden müssen.
Dergestalt wird - insbesondere im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung - das freie Entscheidungsrecht der Gemeinde in hohem Maße beschränkt. Durch den Genehmigungsvorbehalt werden nämlich die Maßnahmen der Gemeinde nur wirksam, wenn die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird.

Aus dem Charakter des Genehmigungsvorbehaltes wie überhaupt aus dem Wesen des eigenen Wirkungsbereiches ergibt sich, dass in jenen Angelegenheiten, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind, kein Weisungsrecht gegeben ist. Die Aufsichtsbehörde darf keine Bedingungen oder Auflagen an die Genehmigung knüpfen; sie kann nur eine uneingeschränkte Genehmigung erteilen oder diese gänzlich versagen. Auch bleibt es der Gemeinde unbenommen, genehmigungspflichtige Maßnahmen aufzuheben, ohne dass dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfte, ja sie kann sogar genehmigungspflichtige Maßnahmen, zu deren Setzung sie verpflichtet ist, ohne besondere Genehmigung zurücknehmen. Diesfalls wird die Aufsichtsbehörde im Wege anderer Aufsichtsmittel, etwa durch Ersatzvornahme, den gesetzmäßigen Zustand herbeizuführen haben. Die Zulässigkeit der Zurücknahme bereits genehmigter Maßnahmen der Gemeinde ergibt sich daraus, dass der Genehmigungsvorbehalt bloß eine Kontrollfunktion hat. Der Widerruf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde hat demnach keine Bedeutung mehr, da durch die einmal erteilte Genehmigung die Kontrollbefugnis der Aufsichtsbehörde erschöpft ist.


Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen alle Rechtsgeschäfte der Gemeinde über

  • den entgeltlichen Erwerb unbeweglicher Sachen, wenn der Kaufpreis durch Fremdmittel gedeckt wird;
  • die unentgeltliche Veräußerung von unbeweglichen Sachen, ausgenommen die Abschreibung von Trennstücken gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz;
  • die Verpfändung und sonstige Belastung einer unbeweglichen Sache, ausgenommen die Einräumung einer Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebs von Leitungen, die dem Fernmeldewesen oder der Energie- und Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung dienen sowie ausgenommen die Verpfändung und sonstige Belastung bei Darlehen des Landes oder eines von diesem eingerichteten Fonds;
  • die entgeltliche Veräußerung von unbeweglichen Sachen, wenn ihr Wert fünf Prozent der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvorschlags des laufenden Haushaltsjahres übersteigt;
  • die Aufnahme von Darlehen mit Ausnahme von Kassenkrediten und Darlehen, die vom Land oder Bund oder einem von diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt oder für Zwecke aufgenommen werden, für die nach dem Kindergarten- bzw. Schulbauprogramm des Landes eine Förderung gewährt wird;
  • die Übernahme von Haftungen mit Ausnahme von Haftungen für Darlehen, die vom Bund oder Land oder einem von diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden;
  • den Abschluss von Immobilien-Leasingverträgen und von Leasing-ähnlichen Finanzierungsformen für Immobilien (zB Mietfinanzierungsverträge);
  • die Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmungen und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen sowie jede Änderung dieser Rechtsgeschäfte, soweit damit eine Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde verbunden ist, mit Ausnahme von Energieversorgungs-, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmen.

Genehmigungsverfahren
Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde hat der Bürgermeister einzuholen. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift des Einladungsschreibens und der Kundmachung sowie ein beglaubigter Auszug aus der Verhandlungsschrift der Sitzung, in der das betreffende Rechtsgeschäft behandelt worden ist, anzuschließen, sowie die das Rechtsgeschäft betreffenden Unterlagen einschließlich der von allen Vertragsparteien ordnungsgemäß unterfertigten rechtsgeschäftlichen Urkunde, da die aufsichtsbehördliche Genehmigung auf dieser Urkunde anzubringen ist.
Der Antrag ist nicht gebührenpflichtig, da die Gemeinde im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis zählen jene Aufgaben, die der Gemeinde durch Gesetz unmittelbar verpflichtend übertragen sind (wie z.B. die Errichtung vom Amtsgebäuden, Schulen, Kindergärten und Straßen, nicht jedoch die Errichtung von Wohnhäusern, Badeanstalten u.ä.).

Das vor der Aufsichtsbehörde ablaufende Verfahren ist ein eigenes, nach den Bestimmungen des AVG gestaltetes Verfahren. Die Aufsichtsbehörde ist daher verhalten, innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zu fällen. Kommt innerhalb dieser Frist der Gemeinde kein Bescheid zu, dann kann die Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Den Abschluß des Verfahrens bildet ein Bescheid, gegen den die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Selbst wenn die Erledigung der Aufsichtsbehörde nur in formloser Weise, etwa in Form einer bloßen Mitteilung, erfolgt, ist diese als Bescheid zu werten und kann angefochten werden.

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat, soweit es sich um Akte der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde handelt, ausschließlich die Gemeinde, nicht aber auch ihr Vertragspartner Parteistellung. Hingegen kommt den Parteien des in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vor dieser durchgeführten Verwaltungsverfahrens auch in einem auf Grund eines Genehmigungsvorbehaltes vor der Aufsichtsbehörde durchzuführenden Genehmigungsverfahren neben der Gemeinde Parteistellung zu.


Verweigerung der Genehmigung
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einem finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden ist.

Im Falle der Nichtgenehmigung eines Rechtsgeschäftes steht der Gemeinde die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu; im Falle der Säumnis der Aufsichtsbehörde kann die Gemeinde eine Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.


Rechtswirksamkeit der Genehmigung
Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde wird rechtswirksam, sobald der genehmigende Bescheid der Gemeinde zukommt. Mit diesem Zeitpunkt werden die nicht schriftlich abgeschlossenen Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten wirksam. Schriftlich abgeschlossene Rechtsgeschäfte werden hingegen Dritten gegenüber erst mit der Beurkundung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auf dem Schriftstück rechtswirksam.
In der Zeit zwischen der Beschlußfassung des Gemeinderates und dem Zeitpunkt der Genehmigung ist demnach das Rechtsgeschäft "in der Schwebe"; es ist auflösend bedingt. Während dieser Zeit darf die Gemeinde keine zur Durchführung des Beschlusses dienenden Maßnahmen vorwegnehmen. Dieses Verbot ergibt sich zwingend aus der Bestimmung (des § 27 Abs. 1), wonach der Bürgermeister Beschlüsse des Gemeinderates, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, erst durchführen darf, wenn diese Genehmigung erteilt worden ist.